"Sofern die Restitution von NS-Raubkunst eine Ausfuhr des Objektes aus Deutschland nach sich zieht, kèonnen europèaische, bundes- und landesrechtliche Ausfuhrverbote fèur Kulturgèuter mit dem Ausfuhrinteresse der Restitutionsberechtigten kollidieren. DieArbeit zeigt diesen Konflikt sowie Lèosungsmèoglichkeiten auf, die das neue Kulturgutschutzgesetz mittlerweile zumindest auf Bundesebene aufgreift" /